Wasserabgabenordnung

30.09.2019

Für die Bereitstellung der Gemeindewasserleitung ist jährlich eine Bereitstellungsgebühr und für den Wasserbezug eine Wasserbezugsgebühr je Kubikmeter verbrauchten Wassers zu entrichten.

Gesetzliche Grundlage: 
NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978, LGBl. 6930

Die Bereitstellungsgebühr:
Die Bereitstellungsgebühr ist eine vom Wasserverbrauch unabhängige jährliche Grundgebühr, deren Höhe sich nach dem Durchflussquerschnitt des auf der Liegenschaft installierten Wasserzählers richtet. Der Bereitstellungsbetrag (exkl. 10 % Ust.) beträgt € 26,00 je m³ Nennbelastung.


Beispiel: Bei einer Durchflussmenge des Wasserzählers von 3 m³/Stunde (diese Größe des Wasserzählers trifft auf 95 % aller Liegenschaften zu) und des Tarifes von € 40,00 beträgt die Bereitstellungsgebühr € 120,00 (exkl. 10 % USt.) pro Jahr.

Die Wasserzähler-Selbstablesung:
Aus Kostenersparnisgründen sind alle Liegenschaftsbesitzer gebeten, ihren Wasserverbrauch einmal pro Jahr selbst abzulesen und der Gemeinde mitzuteilen. Dies geschieht mittels einer Ablesekarte, die von der Gemeinde Anfang September an alle Hausbesitzer zugestellt wird oder kann Online mittels dem Wasserzähler-Ableseformular bekanntgegeben werden. Innerhalb von 14 Tagen soll die Ablesekarte mit dem Ergebnis der Ablese dem Stadtamt Weitra entweder per Post oder durch persönliche Abgabe übermittelt werden; es besteht aber auch die Möglichkeit, das Ableseergebnis per E-Mail an E-Mail senden zu senden.

Auch Online kann der Wasserverbrauch gemeldet werden:  Wasserzähler Datenerfassung Weitra

 Sollte jemand nicht in der Lage sein, den Zähler selbst abzulesen, genügt ein Anruf im Stadtamt und ein(e) Mitarbeiter(in) wird behilflich sein (Tel.Nr. 02856 5006 23 Frau Floh).

Zur Beachtung:
Unabhängig von der jährlichen Ablese wird empfohlen, den Zählerstand des Wasserzählers regelmäßig zu kontrollieren; es kommt leider immer wieder vor, das Rohrbrüche bis zur Wasserabrechnung unentdeckt bleiben; oft laufen dadurch hohe Wassergebühren auf, die der Liegenschaftseigentümer - da er für die Instandhaltung der Hausleitung verantwortlich ist - zu tragen hat.

Fälligkeit:
Die Vorschreibung der Bereitstellungs- u. Wasserbezugsgebühr erfolgt zusammen mit den anderen Hausbesitzabgaben (Kanalabgaben,  Grundsteuer) mittels Lastschriftenanzeige jeweils am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. Mit der Vorschreibung am 15. 11. erfolgt die Abrechnung auf Grund des abgelesenen Wasserverbrauches und die Neufestsetzung der vierteljährlichen Vorauszahlungen.