Kanalgebührenverordnung

01.01.2016

Die Kanalbenützungsgebühr wird für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage eingehoben. Der Jahresaufwand für den Betrieb, die Erhaltung, die Tilgung der Errichtungskosten, Zinsen usw. soll durch die Einnahmen aus der Kanalbenützungsgebühr abgedeckt werden. Die Kanalbenützungsgebühr für eine angeschlossene Liegenschaft ist auch dann zu entrichten, wenn der Kanal nicht benützt wird (z.B. unbewohntes Haus).


Gesetzliche Grundlage: 
NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230


Höhe der Gebühr: 
Die Kanalbenützungsgebühr wird in der Weise ermittelt, dass die Berechnungsfläche (=Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen) mit dem vom Gemeinderat beschlossenen Einheitssatz multipliziert wird. Die Geschoßfläche selbst wird aus dem äußersten Umriss des jeweiligen Geschoßes (inkl. Außenmauer) gebildet. Nicht zu berücksichtigen sind an den Kanal nicht angeschlossene Gebäudeteile, die als gewerblicher oder industrieller Lagerraum, als Garage oder für land- und forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden sowie an den Kanal angeschlossene privat genutzte Kellergeschoße oder angeschlossene Kellergeschoße, die als Lagerräume gewerblich genutzt werden und mit einem Unternehmen im selben Gebäude in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
Werden zusätzlich Niederschlagswässer in das öffentliche Kanalnetz eingeleitet, kommt ein um 10 % erhöhter Einheitssatz zur Anwendung. Übersteigt die eingebrachte Schmutzfracht des Abwassers einer Liegenschaft den Grenzwert von 100 Berechnungs-Einwohnergleichwerten, so ist zusätzlich ein schmutzfrachtbezogener Gebührenanteil zu leisten.