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01.01.2011
Gegenstand der Steuer: Abgabepflichtig ist jeder, der im Gemeindegebiet einen über drei Monate alten Hund hält. Für das Halten von Hunden im Gemeindegebiet ist binnen einem Monat nach Erwerb eines Hundes eine jährliche Hundeabgabe zu entrichten. Gesetz: NÖ Hundeabgabegesetz 1979, LGBl. 3702 Anmeldung eines Hundes: Die Anmeldung und erstmalige Entrichtung der Hundeabgabe hat beim Stadtamt Weitra zu erfolgen. Auf Grund dieser Anmeldung wird eine Hundemarke ausgehändigt. In weiterer Folge wird die Hundeabgabe jährlich von der Gemeinde vorgeschrieben. Abmeldung eines Hundes: Die Abmeldung kann schriftlich oder persönlich im Stadtamt Weitra vorgenommen werden. Dabei ist die Hundemarke abzugeben.
VO Hundeabgabe 2011[1].pdf (138 KB) - .PDF